+ + + +  Regelungen Motorrad - Führerschein  + + + +

und einige Tipps


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Die Regelungen beim Motorradführerschein

 

Mit der Neuregelung wurden die bisherigen Motorradberechtigungen 1, 1a, 1b und 4 von den Fahrerlaubnisklassen A, A1 und M abgelöst. Dabei gehen die Klassen 1 und 1a in der neuen Klasse A auf. 1b entspricht in vollem Umfang der Klasse A1, Klasse M löst die Klasse 4 ab

 

Stufenführerschein

 

Das bisherige Konzept des Stufenführerscheins bleibt erhalten. Die Klasse A (beschränkt) berechtigt – wie bisher die Klasse 1a – bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis lediglich zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Nach diesen zwei Jahren ist der Inhaber der Klasse A automatisch berechtigt, Motorräder ohne Leistungsbeschränkung zu lenken. Nur der Inhaber eines alten 1a-Führerscheines muss zur Erweiterung der Motorradberechtigung umschreiben lassen.

 

Direkteinstieg

 

Wer das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann sofort die Klasse A (unbeschränkt) erwerben. Voraussetzung ist dabei, dass sowohl Ausbildung als auch Prüfung auf einem Kraftrad mit mindestens 44 kW absolviert werden. Dieser Personenkreis hat damit ein Wahlrecht zwischen dem stufenweisen und dem direkten Einstieg in die unbeschränkte Klasse A.

Erwirbt jemand zunächst die leistungsbeschränkte Klasse A, will dann aber die zwei Jahre abkürzen, erhält er nur dann die Klasse A unbeschränkt, wenn er das Mindestalter erfüllt und die Ausbildung und Prüfung für die unbeschränkte Klasse absolviert hat.

 

Leichtkraftrad

 

Zum Führen von Leichtkrafträdern – also Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW – ist der Erwerb der neuen Fahrerlaubnisklasse A1 erforderlich. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen lediglich von denjenigen Inhabern der Fahrerlaubnisklasse A1 geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Kleinkraftrad

 

Zum Führen von zweirädrigen Kleinkrafträdern ist der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse M erforderlich. Sie berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als

50 ccm. Im Vergleich zur bisherigen Klasse 4 wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h auf zukünftig 45 km/h abgesenkt. Allerdings gelten auch Kleinkrafträder alten Rechts als Fahrzeuge der Klasse M, sofern sie bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Kleinkrafträder der ehemaligen DDR, die erstmals bis zum 28.02.1992 zugelassen wurden, gelten ebenfalls als Fahrzeuge der Klasse M.

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Die Führerscheinklassen

 

Info  

 

Am 11.06.2004 hat der Bundesrat die 3. Veröffentlichung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Die Verordnung enthält im Wesentlichen die Regelung für die neue Klasse "S" (siehe Einteilung).

 

Außerdem gibt es für Busse zwei wichtige Änderungen: 

 

die Klasse C1E berechtigt nicht mehr zum Mitführen von Anhängern der Klasse D1E  hinter Bussen, wenn der Fahrer nur Klasse D1 besitzt

die Fahrerlaubnisklassen C1 und C berechtigen nur noch zum Führen von Omnibussen ohne Fahrgäste zum Zwecke der Überprüfung des technischen Zustandes und nicht mehr zum Zwecke der Überführung

 

Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug setzt regelmäßig eine gültige Fahrerlaubnis voraus. Nur für wenige besondere Fahrzeugarten ist kein Führerschein erforderlich:

 

Hierzu zählen die Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Mofa 25). Diese Fahrzeuge dürfen nur dann ohne Mofaprüfbescheinigung gefahren werden, wenn der Fahrzeugführer vor dem 01. 04. 1965 geboren oder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

 

Die bisher in der Fahrerlaubnisklasse 5 enthaltenen Krankenfahrstühle sind nunmehr fahrerlaubnis- und prüfbescheinigungsfrei. Dies gilt allerdings nur für Krankenfahrstühle mit Elektroantrieb bis 15 Km/h. Für andere motorisierte Krankenfahrstühle wird grundsätzlich eine allgemeine Fahrerlaubnis benötigt, sofern sich nicht aus den Übergangsvorschriften etwas Abweichendes ergibt.

 

Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind nur noch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 6 km/h führerscheinfrei, so dass insbesondere die auf 6 km/h gedrosselten Pkw der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht unterliegen.

Während es bisher sieben Führerscheinklassen gab, kennt das neue Fahrerlaubnisrecht 15 einzelne Klassen:

 

A1

 

Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)

 

A

 

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

 

B

 

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse (gleichbe- deutend mit zulässigem Gesamtgewicht) von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt

 

C1

 

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

 

C

 

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

 

D1

 

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht

und nicht mehr als16 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit

einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

 

D

 

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

 

BE

 

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter B fallen

 

C1E

 

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf

 

CE

 

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg

 

D1E

 

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf.

 

DE

 

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg

 

S (neu)

 

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit einer durch Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 KW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 KW im Falle von Elektromotoren. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen

 

 

M

 

Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Kleinkrafträder, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)

 

L

 

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen mit Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen mit Anhängern

 

T

 

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, jeweils auch mit Anhängern

Quelle: ADAC

 

 

 

Alle Angaben erfolgen selbstverständlich ohne Gewähr.

Die Daten wurden dem Hersteller entnommen.

Sollte dennoch irgend eine Angabe falsch sein,

so sendet uns bitte eine E-Mail damit wir es korigieren können.

 

 

 

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